Nutzer von Facebook wissen wahrscheinlich, dass sich unter den Werbetreibenden viele „Fake-Shops“ befinden. Die Ware wird nicht geliefert, entspricht nicht der Produktbeschreibung, es gibt keine Reklamationsmöglichkeit, die Rücksendeadresse ist in China usw.
Auf Facebook wurde kürzlich in der Gruppe „Achtung! Fakeshops und Betrug!“ die interessante Frage gestellt „In wie fern haftet Facebook (Instagram und andere) eigentlich dafür, dass sie so vielen Fake-Shops eine Werbeplattform bieten?“. Ich habe mir dazu mal ein paar Gedanken gemacht, die natürlich keine juristische Beratung darstellen:
Frage: Darf Facebook mir Werbung anzeigen?
Antwort: Ja, mit der Erstellung eines Zugangs bestätigt der Nutzer die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Meta bzw. Facebook: „Instead of charging you to use Facebook and the other products and services we offer, by using the Meta Products covered by these Terms you agree that we can show you ads that business and organisations pay us to promote on and off the Meta Company Products.” (https://www.facebook.com/legal/terms)
Frage: Darf Facebook mir unerwünschte Werbung zusenden?
Antwort: Nein. „Genau wie bei klassischer E-Mailwerbung darf in einem sozialen Netzwerk nur dann Werbung an Dritte verschickt werden, wenn der Empfänger vor Erhalt der Nachricht ausdrücklich in deren Empfang eingewilligt hat.“ (https://www.ra-plutte.de/zulaessigkeit-von-werbenachrichten-via-social-media/). Dies regelt §7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Frage: Lässt Facebook jegliche Werbungen zu?
Antwort: Nein, die Werberichtlinien von Meta schützen den Nutzer vor Betrug und Täuschung: „Unsere Richtlinien untersagen die Werbung für Produkte, Dienstleistungen, Programme oder Angebote, bei der täuschende oder irreführende Geschäftspraktiken verwendet werden. Dazu gehört auch Werbung, mit der Nutzer um Geld betrogen oder ihnen personenbezogene Informationen entlockt werden sollen.“ (https://transparency.fb.com/policies/ad-standards/). Weiterhin wird die Bewerbung von illegalen Waren und Dienstleistungen sowie Werbungen mit Fehlinformationen ausgeschlossen. Fehlinformationen müssen von einem „unabhängigen Faktenprüfer“ bestätigt werden. Facebook kann sein Hausrecht wahrnehmen und solche Werbungen entfernen oder zukünftige Werbeeinschränkungen aussprechen.
Frage: Überprüft Facebook Werbungen auf die Einhaltung der eigenen Richtlinien?
Antwort: Ja. „Unser System zur Anzeigenprüfung basiert vor allem auf automatisierten Tools, mit denen Anzeigen und Business-Assets auf ihre Übereinstimmung mit unseren Richtlinien geprüft werden. Dies geschieht automatisch, bevor Anzeigen geschaltet werden. Der Prozess dauert in der Regel 24 Stunden, in manchen Fällen möglicherweise aber auch länger.“ (https://transparency.fb.com/policies/ad-standards). Allerdings ist davon auszugehen, dass Verstöße bei Werbungen von Partnern nicht erkannt werden, die zum Beispiel später mangelhafte Ware aus China liefern. Auch zeigt die Praxis, dass Impressums-Verstöße und falsche Sicherheitsversprechen nicht erkannt werden, wie das Beispiel freudeshaus.de zeigt:
Frage: Ist Werbung auf einem privaten Profil erlaubt?
Antwort: Nein, dies verstößt gegen die Richtlinien von Facebook. Werbung von Nutzern darf nur auf geschäftlichen Profilen („Seiten“) erscheinen, erkennbar an der „Like“-Funktion. Das folgende Beispiel ist aus dem bekannten Holzverkauf-Scam:
Nachrichten („Posts“) mit kommerziellem Inhalt müssen als „Branded Content“ gekennzeichnet sein, zu sehen an der „Sponsored“-Verlinkung unter dem Seitennamen.
Frage: Der Werbetreibende täuscht einen deutschen Webshop vor. Kann ich dagegen vorgehen?
Antwort: Ja, denn unterschlägt der Verkäufer eine wichtige Information, welche die Entscheidungsfähigkeit des Käufers zu dessen Ungunsten beeinflusst, so liegt eine Irreführung durch Verschweigen nach § 5a Abs. 1 UWG vor.
Frage: Ich habe für eine beworbene Ware bezahlt, für die ich nicht mein 14-tägiges Widerrufsrecht im Online-Handel ausüben kann, die nicht funktioniert, nicht der Produktbeschreibung entspricht oder nicht geliefert wurde. Welche Möglichkeiten habe ich gegen den Werbetreibenden mein Recht durchzusetzen?
Antwort: Ist der Verkäufer nach zweimaliger schriftlicher (!) Aufforderung nicht auf sein Nachbesserungsrecht nach §§ 437 Nr. 2, 440 BGB eingegangen und der Käufer konnte sein Wandlungsrecht nicht durchsetzen, dann steht dem betrogenen Käufer die polizeiliche Strafanzeige offen. Bei nicht gelieferter Ware sollte man vorher mit dem Paketdienst klären, ob die Waren nicht zum Beispiel beim Nachbar abgegeben wurde. Von der Adresse (URL) des Webshops, des Impressums, der Kontaktdaten, der Produktbeschreibung usw. macht man am besten schon beim Kauf Bildschirmfotografien.
Frage: Der Werbetreibende verletzt mein Recht am geistigen Eigentum, zum Beispiel durch die Verwendung meines Bildmaterials[1]. Bin ich dagegen machtlos?
Antwort: Nein, laut §7 des Telemediengesetzes (TMG) kann der Rechteinhaber dagegen juristisch vorgehen: „(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern.“
Frage: Haftet Facebook für Rechtsverletzungen in Werbungen?
Antwort: Ja, laut §10 (2) des Telemediengesetzes (TMG) haftet Facebook ab Kenntnis der Rechtsverletzung und muss dann entsprechend reagieren. Rechtsverletzungen können zum Beispiel Betrug nach §263 Strafgesetzbuch (StGB) sein.
Frage: Muss Facebook meine Beschwerde über rechtswidrige Inhalte annehmen?
Antwort: Nicht nur das, Facebook muss auch in angemessener Zeit darauf reagieren. Dies regelt §3 Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG). Facebook muss dem Nutzer nach §3a ein „wirksames Verfahren für Meldungen“ zur Verfügung stellen. Dazu gibt es in Facebook im Menü „Report Post“ eine Funktion:
Auf einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt muss Facebook innerhalb von 24 Stunden reagieren. Für rechtswidrige Inhalte gilt eine Frist von 7 Tagen. Der Nutzer muss dabei über die Entscheidung von Facebook informiert werden. Aber…
Frage: Muss Facebook auf jede Beschwerde reagieren?
Nein, in §1 (3) Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) werden die rechtswidrigen Inhalte nach dem Strafgesetzbuch aufgelistet, für die eine Beschwerde nach diesem Gesetz eingereicht werden kann. Dazu zählt die Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, öffentliche Aufforderung zu Straftaten, Volksverhetzung, Gewaltdarstellung und Bedrohung. Die Meldekategorien von Facebook auf Seiten orientieren sich an der NetzDG:
Eine irreführende Produktbeschreibung oder eine Verschleierung des Herstellungsorts gehören nicht zu den rechtswidrigen Inhalten. Auch ist keine Kategorie „Scam“ wie bei Profilen zu finden. Würde man für einen Fake-Shop „Unauthorized sales“ als Kategorie auswählen, erhält man wiederum Unterkategorien, die für die meisten Fake-Shops nicht passen:
Die Unterkategorie „Something else“ führt zu einer Email von Facebook, man hätte einen Post „for describing the purchase or sale of drugs, guns or regulated products“ gemeldet. Die zum Beispiel gemeldeten gefälschten Marken-Turnschuhe fallen da nicht drunter. Allzu häufig erhält man daher von Facebook nachfolgend eine abschlägige Email:
Leider kann man bei Facebook der Meldung keine Erklärung oder Beweislage hinzufügen.
Eine erfolgreiche Meldung an Facebook sieht dann so aus:
[1] Zum Beispiel bei der Verwendung von Modefotografien, auch wenn die Köpfe der Models abgeschnitten sind, durch die unerlaubte Verwendung von Produktbeschreibungen oder der Verwendung von geschützten Bildmarken.